Progress Linux

Statuten Progress Linux

I. Name, Rechtsform, Sitz

Art. 1 Name
Unter dem Namen Progress Linux besteht ein politisch neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Bern.

II. Zweck und Mittel

Art. 3 Zweck
Progress Linux bezweckt den Einsatz und die Entwicklung von Freier Software zu fördern, namentlich durch die Progress Linux Distribution.

Art. 4 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Zuwendungen aller Art, namentlich über Spenden.

III. Mitgliedschaft

Art. 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Art. 6 Eintritt
1 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.
2 Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsversammlung.

Art. 7 Austritt
1 Der Austritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2 Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben an den Vorstand gerichtet werden.

Art. 8 Beitrag
Von den Mitgliedern wird kein Beitrag verlangt.

Art. 9 Ausschliessung
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe der Gründe durch die Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Art. 10 Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt:

IV. Organisation

Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vorstand.

Art. 12 Vereinsversammlung
1 Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
2 Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen zum voraus schriftlich oder durch E-Mail eingeladen.

Art. 13 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
2 Hat der Verein weniger als 25 Mitglieder, kann der Vorstand aus einer Person bestehen.

V. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Art. 15 Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
2 Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
3 Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Art. 16 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 9. Dezember 2010 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.